1 Quittungsdetails

2 Verkäuferinformationen

3 Käuferinformationen (optional)

4 Unterschrift (des Verkäufers)

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Ob Minijobber im Familienbetrieb, Erntehelfer oder die Aushilfe im Verein: Wird Lohn bar ausgezahlt, braucht der Arbeitgeber einen Nachweis, dass das Geld tatsächlich angekommen ist. Genau das leistet die Lohnquittung – der Beschäftigte bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt. Wichtig dabei: So nutzen Sie den Generator oben richtig: Als „Verkäufer" tragen Sie den Beschäftigten ein (er empfängt das Geld und quittiert), als „Käufer" den Arbeitgeber.

Was ist eine Lohnquittung – und was ist sie nicht?

Die Lohnquittung ist ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 368 BGB: Der Arbeitnehmer bestätigt, den (Netto-)Lohn für einen bestimmten Zeitraum in bar erhalten zu haben. Sie schützt in erster Linie den Arbeitgeber – ohne Quittung kann er die Auszahlung im Streitfall kaum beweisen.

Was die Lohnquittung nicht ersetzt: die Lohn- bzw. Entgeltabrechnung. Nach § 108 GewO hat jeder Beschäftigte Anspruch auf eine Abrechnung in Textform, die Zeitraum, Bruttolohn, Abzüge (Steuern, Sozialversicherung) und Nettobetrag aufschlüsselt. Die Quittung dokumentiert nur den Zahlungsfluss – die Abrechnung bleibt Pflicht, auch beim Minijob.

Diese Angaben gehören auf die Lohnquittung

  • Name des Beschäftigten (Aussteller der Quittung – er empfängt das Geld)
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Abrechnungszeitraum: „Nettolohn für August 2026" – ohne Zeitraum ist die Quittung im Zweifel wertlos
  • Betrag in Ziffern und Worten
  • Vermerk „Auszahlung in bar"
  • Ort, Datum und Unterschrift des Beschäftigten

Empfehlenswert ist der Zusatz „Nettolohn gemäß Entgeltabrechnung vom …" – so sind Quittung und Abrechnung sauber verknüpft.

Ist Barauszahlung von Lohn überhaupt erlaubt?

Ja – grundsätzlich. Zwar ist die Überweisung heute der Standard (und in manchen Tarifverträgen vorgeschrieben), gesetzlich verboten ist die Barauszahlung aber nicht. Es gelten jedoch wichtige Leitplanken:

  • Abrechnungspflicht: Auch bei Barzahlung muss eine ordentliche Entgeltabrechnung nach § 108 GewO erstellt werden.
  • Anmeldepflicht: Minijobs gehören zur Minijob-Zentrale, sozialversicherungspflichtige Jobs zur Krankenkasse angemeldet – Barzahlung ändert daran nichts.
  • Mindestlohn-Dokumentation: Für Minijobber und Beschäftigte in bestimmten Branchen (Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung u. a.) müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet werden (§ 17 MiLoG).
  • Ausnahme Bauhauptgewerbe: Hier schreiben Tarifverträge die bargeldlose Zahlung weitgehend vor.

Klare Abgrenzung: Die Lohnquittung macht eine Barzahlung nachweisbar – sie macht Schwarzarbeit nicht legal. „Bar auf die Hand" ohne Anmeldung und Abrechnung ist und bleibt illegal: Dem Arbeitgeber drohen Nachzahlungen und Strafverfahren, dem Beschäftigten fehlen Renten-, Unfall- und Krankenversicherungsschutz.

Typische Einsatzfälle der Lohnquittung

  • Minijob im Privathaushalt: Haushaltshilfen, die über das Haushaltsscheck-Verfahren angemeldet sind und ihr Geld bar erhalten – jede Monatszahlung quittieren.
  • Aushilfen und Saisonkräfte: Erntehelfer, Messe- oder Event-Aushilfen mit wöchentlicher Barauszahlung.
  • Vereine: Übungsleiter und Helfer, die Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen bar erhalten – die Quittung gehört in die Vereinskasse. (Für Spenden nutzen Vereine unseren Spendenquittungs-Generator.)
  • Vorschuss und Abschlag: Wird ein Lohnvorschuss bar ausgezahlt, unbedingt quittieren und auf der nächsten Abrechnung verrechnen – Muster-Formulierung: „Vorschuss auf den Lohn September 2026, Verrechnung mit der Abrechnung 09/2026".

Aufbewahrung: Wie lange müssen Lohnquittungen aufgehoben werden?

Für Arbeitgeber zählen Lohnquittungen zu den Lohnunterlagen bzw. Buchungsbelegen: 8 Jahre Aufbewahrung sind Pflicht, sozialversicherungsrelevante Unterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Jahres. Beschäftigte sollten ihre Kopien mindestens bis zur nächsten Renteninformation aufheben – die Quittungen belegen im Zweifel Beschäftigungszeiten.

Grundsätzliches zur Bargeld-Quittung – etwa zu Obergrenzen und Beweiskraft – finden Sie im Ratgeber Quittung bei Barzahlung.

Häufig gestellte Fragen zur Lohnquittung

Ja, gesetzlich ist die Barauszahlung grundsätzlich zulässig (Ausnahmen regeln einzelne Tarifverträge, etwa im Bau). Die Pflichten bleiben aber bestehen: Anmeldung der Beschäftigung, Entgeltabrechnung nach § 108 GewO und ggf. Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz.

Der Beschäftigte – er empfängt das Geld und bestätigt den Erhalt. Der Arbeitgeber behält das Original für seine Lohnunterlagen; der Beschäftigte sollte eine Kopie erhalten.

Nein. Die Entgeltabrechnung nach § 108 GewO (Brutto, Abzüge, Netto) bleibt Pflicht – auch beim Minijob. Die Quittung dokumentiert ausschließlich, dass der Nettobetrag ausgezahlt wurde.

Ja – jede Auszahlung einzeln quittieren, mit klarem Abrechnungszeitraum. Sammelquittungen über mehrere Monate sind angreifbar und erschweren die Zuordnung bei Prüfungen durch Zoll oder Rentenversicherung.

Vorschuss quittieren lassen („Vorschuss auf den Lohn [Monat], Verrechnung mit der Abrechnung [Monat]") und auf der folgenden Entgeltabrechnung offen ausweisen. So bleibt die Lohnbuchhaltung konsistent.

Nein. Die Quittung belegt nur die Auszahlung. Legal ist die Beschäftigung erst mit Anmeldung (Minijob-Zentrale bzw. Sozialversicherung), Abrechnung und Abführung der Abgaben. Barzahlung plus Quittung ist dann völlig unproblematisch.

Fazit: Barlohn ist erlaubt, aber nur sauber dokumentiert sicher – Abrechnung plus Lohnquittung pro Monat. Erstellen Sie die Quittung jetzt mit dem Generator oben und legen Sie das PDF direkt zu den Lohnunterlagen.