„Können Sie mir eine Rechnung ausstellen?" – diese Frage bringt Privatverkäufer regelmäßig ins Schwitzen. Die gute Nachricht: Auch ohne Gewerbe dürfen Sie ein Zahlungsdokument ausstellen. Es ist nur keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn (§ 14 UStG), sondern eine formlose Privatrechnung – oder noch einfacher: eine Quittung. Beide Varianten mit Mustern finden Sie auf dieser Seite.

Beleg direkt erstellen:
Zum kostenlosen Quittungsgenerator

oder als Muster PDF:

Muster-Vorlage herunterladen

Darf ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?

Ja – mit einer wichtigen Einschränkung. Eine „Rechnung" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 UStG) mit Steuernummer, fortlaufender Rechnungsnummer und ausgewiesener Umsatzsteuer können nur Unternehmer ausstellen. Als Privatperson stellen Sie stattdessen eine formlose Rechnung aus: ein Dokument, das den Verkauf und den Zahlungsanspruch dokumentiert – ganz ohne Umsatzsteuer.

Drei eiserne Regeln gelten dabei:

  1. Niemals Umsatzsteuer ausweisen. Kein „inkl. 19 % MwSt", kein Steuersatz, keine Steuernummer. Sonst schulden Sie die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG) – Details auf unserer Seite Quittung ohne Mehrwertsteuer.
  2. Als Privatverkauf kennzeichnen. Der Zusatz „Privatverkauf" stellt klar, dass kein Unternehmergeschäft vorliegt.
  3. Bei Erhalt des Geldes quittieren. Die formlose Rechnung fordert zur Zahlung auf – den Zahlungseingang bestätigen Sie zusätzlich mit einer Quittung.

Muster: die formlose Privatrechnung

So kann eine formlose Rechnung von privat aussehen – zum Abtippen und Anpassen:

Max Mustermann · Musterstraße 12 · 23562 Lübeck

An: Firma Beispiel GmbH, Beispielweg 3, 20095 Hamburg

Lübeck, 18.08.2026

Privatverkauf – formlose Rechnung

Hiermit stelle ich Ihnen den Verkauf des folgenden Gegenstands in Rechnung:

1× Notebook Lenovo ThinkPad T14, Seriennummer …, gebraucht – 450,00 €

Es handelt sich um einen Privatverkauf. Als Privatperson weise ich keine Umsatzsteuer aus; ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Zahlbar bar bei Übergabe / per Überweisung auf IBAN … bis zum 25.08.2026.
Max Mustermann

Diese Angaben genügen vollständig. Eine „Rechnungsnummer" dürfen Sie vergeben (z. B. „PV-2026-01"), Pflicht ist sie nicht.

Textbausteine für den Privatverkauf – zum Kopieren

Ob Kleinanzeige, Übergabeprotokoll oder Beleg: Diese erprobten Formulierungen decken die wichtigsten Situationen ab.

Für die Kleinanzeige / Artikelbeschreibung

„Privatverkauf: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Keine Garantie, keine Rücknahme im Sinne des gesetzlichen Widerrufsrechts."

Hinweis: Formulierungen wie „keine Garantie und keine Gewährleistung" sind üblich, juristisch sauberer ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung – die „Garantie" ist ohnehin eine freiwillige Zusatzleistung, die Sie als Privatverkäufer schlicht nicht geben.

Für Beleg oder Kaufbestätigung

„Der Verkauf erfolgt von privat unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Ware wurde vom Käufer besichtigt und geprüft und wird gekauft wie gesehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."

Für die Quittung nach Geldübergabe

„Betrag von 450,00 € (in Worten: vierhundertfünfzig Euro) für den Privatverkauf des Notebooks Lenovo ThinkPad T14 in bar dankend erhalten. Privatverkauf ohne Ausweis von Umsatzsteuer."

Noch schneller geht es mit dem Quittungsgenerator: Er wandelt den Betrag automatisch in Worte um und liefert das fertige PDF mit Unterschriftsfeld.

Sonderfall: Firma kauft von privat

Kauft ein Unternehmen bei Ihnen als Privatperson (z. B. gebrauchte Büromöbel, Werkzeug, Elektronik), braucht es für seine Buchhaltung einen Beleg. Das läuft reibungslos, wenn Sie Folgendes beachten:

  • Die Firma kann den Bruttobetrag voll als Betriebsausgabe verbuchen – nur der Vorsteuerabzug entfällt, weil keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist (und werden darf).
  • Auf den Beleg gehören: Ihr Name und Ihre Anschrift, Name der Firma, genaue Artikelbeschreibung, Betrag, Datum, der Vermerk „Privatverkauf – keine Umsatzsteuer ausweisbar" und Ihre Unterschrift.
  • Manche Firmen legen Ihnen einen eigenen Ankaufbeleg zur Unterschrift vor – prüfen Sie dort nur, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Wann wird der Privatverkauf zum Problem?

Die formlose Privatrechnung setzt voraus, dass Sie wirklich privat verkaufen. Aufpassen sollten Sie in zwei Fällen:

  • Gewerblicher Umfang: Wer laufend an- und verkauft (z. B. dutzende Artikel pro Monat), gilt schnell als Unternehmer – mit Steuer- und Gewährleistungspflichten. Plattformen melden Verkäuferdaten seit 2023 nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz ab 30 Verkäufen oder 2.000 € Erlös pro Jahr automatisch ans Finanzamt.
  • Spekulationsgeschäfte: Wertgegenstände (Uhren, Kunst, Kryptowährungen), die innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft werden, sind ab 1.000 € Jahresgewinn steuerpflichtig (§ 23 EStG). Alltagsgegenstände sind davon ausgenommen.

Für den normalen Keller-Ausmist-Verkauf gilt: alles steuerfrei, alles formlos – Hauptsache dokumentiert. Die komplette Rechtslage zum Verkaufen von privat finden Sie im Ratgeber Quittung als Privatperson ausstellen.

Häufig gestellte Fragen

Ja – als formlose Rechnung ohne Umsatzsteuer, ohne Steuernummer und ohne die Pflichtangaben des § 14 UStG. Nur eine umsatzsteuerliche Rechnung mit Steuerausweis bleibt Unternehmern vorbehalten.

Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer, Datum, genaue Beschreibung der Ware, Preis, der Hinweis „Privatverkauf" und idealerweise der Gewährleistungsausschluss. Keine Umsatzsteuer, keine Steuernummer.

In den meisten Fällen genügt die Quittung – sie bestätigt Kauf und Zahlung in einem Dokument. Die formlose Rechnung lohnt sich, wenn zeitversetzt gezahlt wird (Zahlungsziel) oder der Käufer ein Unternehmen ist, das einen Beleg mit Zahlungsaufforderung braucht.

Bewährt: „Privatverkauf: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Keine Garantie, keine Rücknahme." Der Text gehört in die Anzeige und noch einmal auf den Beleg bei der Übergabe.

Ja – der Bruttobetrag ist voll als Betriebsausgabe abziehbar. Nur Vorsteuer kann die Firma nicht ziehen, weil Privatverkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Ein sauberer Beleg mit Namen, Artikel, Betrag und Unterschrift genügt.

Plattformen müssen Verkäuferdaten melden, wenn Sie pro Jahr 30 oder mehr Verkäufe tätigen oder mehr als 2.000 € Erlös erzielen. Die Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht – private Gelegenheitsverkäufe bleiben steuerfrei. Gute Belege helfen, das im Zweifel nachzuweisen.

Fazit: Verkaufen von privat ist unkompliziert – formlose Rechnung oder Quittung, „Privatverkauf" draufschreiben, keine Umsatzsteuer, Gewährleistungsausschluss dokumentieren. Den fertigen Beleg liefert unser kostenloser Generator in zwei Minuten.