Kurz gesagt: Eine Quittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis – der Zahlungsempfänger bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er Geld (oder eine andere Leistung) tatsächlich erhalten hat. Geregelt ist sie in § 368 BGB. Wer zahlt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Quittung; wer kassiert, muss sie auf Verlangen ausstellen.
Damit ist die Quittung das wichtigste Beweismittel für Barzahlungen aller Art – vom Kleinanzeigen-Kauf über die bar gezahlte Miete bis zur Vereinskasse.
Definition: Die Quittung im Sinne des § 368 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert es nüchtern: „Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen." Übersetzt heißt das:
- Die Quittung bestätigt rückblickend, dass eine Leistung – in der Praxis fast immer eine Zahlung – beim Empfänger angekommen ist.
- Sie ist kein Vertrag und keine Zahlungsaufforderung, sondern reine Beweisurkunde.
- Jeder kann sie ausstellen – Unternehmen wie Privatpersonen. Ein Gewerbe ist nicht nötig (Details: Quittung als Privatperson).
- Der Zahlende darf die Zahlung sogar zurückhalten, bis er die Quittung bekommt (§ 273 BGB) – so ernst nimmt das Gesetz den Anspruch.
Übrigens: Es heißt die Quittung – das Wort stammt vom lateinischen quietare („beruhigen, zufriedenstellen") ab. Wer quittiert, stellt den Zahlenden ruhig: Das Geld ist angekommen, die Sache ist erledigt. Daher kommt auch die Redewendung „die Quittung bekommen".
Was muss auf einer Quittung stehen? Die Pflichtangaben
Damit die Quittung ihre Beweisfunktion erfüllt, gehören diese Angaben darauf:
- Name und Anschrift des Ausstellers – also des Zahlungsempfängers, der den Erhalt bestätigt
- Ausstellungsdatum – der Tag der Zahlung
- Art und Grund der Leistung – wofür wurde gezahlt? („Gebrauchtes Trekkingrad Marke XY", nicht nur „Ware")
- Betrag – in Ziffern und idealerweise zusätzlich in Worten, damit niemand nachträglich eine Null ergänzt
- Unterschrift des Ausstellers – ohne sie ist es kein Empfangsbekenntnis
Sinnvolle Zusätze (keine Pflicht): Name des Zahlenden, Zahlungsart (bar, Überweisung, PayPal), Quittungsnummer und bei Privatverkäufen der Gewährleistungsausschluss. Bei gewerblichen Ausstellern kommt der Umsatzsteuer-Ausweis hinzu – bis 250 € brutto gilt die Quittung dann als Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV). Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Beispielen finden Sie unter Quittung richtig ausfüllen.
Wie sieht eine Quittung aus? Das Muster
So sieht eine vollständig ausgefüllte Quittung aus – erstellt mit unserer Quittung Vorlage:

Wer bekommt die Quittung – und wer das Original?
Eine der häufigsten Fragen im Alltag: Das Original erhält immer der Zahlende – er braucht den Beweis, dass sein Geld angekommen ist. Der Aussteller (Zahlungsempfänger) behält eine Kopie bzw. den Durchschlag für die eigenen Unterlagen. Merkhilfe: Das Original wandert in die Gegenrichtung des Geldes. Beim klassischen Quittungsblock ist das oberste Blatt das Original, der Durchschlag bleibt im Block.
Quittung, Rechnung, Kassenbon, Eigenbeleg: die Unterschiede
Im Alltag werden die Begriffe munter vermischt – rechtlich sind es vier verschiedene Dokumente:
| Dokument | Funktion | Wer stellt es aus? | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Quittung (§ 368 BGB) | Bestätigt den Empfang einer Zahlung | Jeder Zahlungsempfänger – auch privat | Unterschrift macht sie zur Beweisurkunde |
| Rechnung (§ 14 UStG) | Fordert eine Zahlung an, dokumentiert die Leistung | Unternehmer | Pflichtangaben wie Steuernummer, Rechnungsnummer; Grundlage für den Vorsteuerabzug |
| Kassenbon | Maschineller Verkaufsbeleg mit Positionen | Händler (Kasse oder Bon-Generator) | Bis 250 € zugleich Kleinbetragsrechnung; keine Unterschrift |
| Eigenbeleg | Ersatz, wenn der Originalbeleg fehlt | Der Ausgeber des Geldes selbst | Notlösung fürs Finanzamt, kein Vorsteuerabzug (zur Vorlage) |
Praktische Konsequenz: Verlangt ein Käufer von einer Privatperson „eine Rechnung", ist die Quittung (oder eine formlose Privatrechnung) das richtige Dokument – eine Rechnung im Umsatzsteuer-Sinn können nur Unternehmer ausstellen. Und eine „quittierte Rechnung" ist beides zugleich: Der Vermerk „Betrag dankend erhalten" plus Unterschrift auf der Rechnung ersetzt die separate Quittung.
Welche Beweiskraft hat eine Quittung?
Vor Gericht begründet die Quittung den Beweis des ersten Anscheins, dass die Zahlung geflossen ist. Der Aussteller kann zwar theoretisch das Gegenteil beweisen („Ich habe unterschrieben, aber nie Geld gesehen") – praktisch gelingt das kaum. Genau deshalb gilt:
- Für Zahler: Bei jeder Barzahlung eine Quittung verlangen – der Kontoauszug existiert hier nicht als Ersatzbeweis.
- Für Empfänger: Nur quittieren, was wirklich angekommen ist – und niemals blanko unterschreiben.
- Verwahrung: Privatleute sollten Quittungen mindestens 3 Jahre aufbewahren (Regelverjährung, § 195 BGB), bei Gewährleistungsfällen bis zum Fristende. Unternehmer müssen Quittungen als Buchungsbelege 8 Jahre aufbewahren.
Häufige Quittungs-Arten in der Praxis
Je nach Anlass gelten kleine Besonderheiten – wir haben für die wichtigsten Fälle eigene Vorlagen und Ratgeber:
Und wenn es digital sein soll: Die digitale Quittung (E-Quittung) als PDF ist im Alltag längst anerkannt.
Häufig gestellte Fragen zur Quittung
Sie wissen jetzt, was eine Quittung ist – Zeit, eine auszustellen: Mit unserer kostenlosen Quittung Vorlage haben Sie das fertige PDF in zwei Minuten, inklusive Betrag in Worten und digitaler Unterschrift.
Zuletzt aktualisiert: 18.08.2026 · FUTR UG Redaktion
Das Wichtigste in Kürze:
- ✓ Empfangsbestätigung nach § 368 BGB
- ✓ Jeder darf sie ausstellen – auch privat
- ✓ Zahler hat Anspruch darauf (§ 273 BGB)
- ✓ Original an den Zahler
- ✓ Unterschrift des Empfängers = Pflicht
- ✓ Beweis des ersten Anscheins vor Gericht