1 Quittungsdetails

2 Verkäuferinformationen

3 Käuferinformationen (optional)

4 Unterschrift (des Verkäufers)

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Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnen Sie keine Umsatzsteuer – und genau das muss sich auf Ihren Quittungen widerspiegeln. Diese Seite erklärt, welche Angaben auf die Kleinunternehmer-Quittung gehören, wie der Pflichthinweis auf die Steuerbefreiung lautet und welche Fehler richtig teuer werden können.

Tipp: Der Generator oben steht bereits im Modus „Kleinunternehmer" – der Pflichthinweis „Kein Steuerausweis gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)" wird automatisch auf Ihre PDF-Quittung gedruckt.

Kleinunternehmerregelung in Kürze: Wer darf ohne Umsatzsteuer abrechnen?

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit kleine Betriebe, Selbstständige und Nebenerwerbler von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür neue, großzügigere Grenzen:

  • Der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben, und
  • der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht überschreiten. Wird diese Grenze während des Jahres gerissen, endet die Kleinunternehmerregelung ab genau diesem Umsatz.

Ebenfalls neu seit 2025: Die Umsätze von Kleinunternehmern sind echte steuerfreie Umsätze – zuvor wurde die Steuer lediglich „nicht erhoben". Für Ihre Belege bedeutet das vor allem eines: Der Hinweis auf die Steuerbefreiung ist Pflicht.

Diese Angaben gehören auf die Kleinunternehmer-Quittung

Für die einfache Quittung als Zahlungsnachweis (§ 368 BGB) gelten die üblichen Pflichtangaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers (Ihres Unternehmens)
  • Ausstellungsdatum
  • Art und ggf. Menge der Ware oder Leistung
  • Betrag – ohne Steuersatz, ohne Netto/Brutto-Aufschlüsselung
  • Unterschrift
  • Hinweis auf die Steuerbefreiung, z. B.: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)"

Quittung als Kleinbetragsrechnung: bis 250 € besonders praktisch

Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € brutto kann Ihre Quittung zugleich als Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV) dienen – Ihr Kunde braucht dann keine separate Rechnung für seine Buchhaltung. Dafür muss die Quittung enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Anschrift
  • das Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
  • das Entgelt in einer Summe
  • beim Kleinunternehmer: statt Steuersatz den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG

Ab 250,01 € brutto braucht Ihr Kunde eine vollständige Rechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer und Ihrer Steuernummer bzw. USt-IdNr. – die Quittung dokumentiert dann nur zusätzlich die Zahlung. Praktisch: Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen übrigens dauerhaft als „sonstige Rechnung" (z. B. PDF oder Papier) ausstellen – die E-Rechnungspflicht für die Ausstellung trifft sie nicht; nur empfangen können müssen sie E-Rechnungen seit 2025.

Der Pflichthinweis: So formulieren Sie die Steuerbefreiung

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Wortwahl – etabliert und sicher sind diese Formulierungen:

  • „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)"
  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet"
  • „Steuerfreie Umsätze gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)"

Wählen Sie eine Variante und nutzen Sie sie konsequent auf allen Belegen – Rechnungen wie Quittungen. Das schafft Klarheit beim Kunden und vermeidet Rückfragen des Finanzamts.

Die drei teuersten Fehler von Kleinunternehmern beim Quittieren

  1. Umsatzsteuer ausweisen: Rutscht Ihnen „inkl. 19 % MwSt" auf den Beleg, schulden Sie diese Steuer nach § 14c UStG dem Finanzamt – obwohl Sie sie nie kalkuliert haben. Besonders tückisch bei Word-Vorlagen aus dem Internet, die eine vorformatierte Steuerzeile enthalten. Mehr dazu auf unserer Seite Quittung ohne Mehrwertsteuer.
  2. Fehlender § 19-Hinweis: Ohne den Hinweis wirkt der Beleg wie eine fehlerhafte Rechnung eines regelbesteuerten Unternehmers. Ihr Kunde bekommt Probleme bei der Betriebsprüfung – und Sie unnötige Diskussionen.
  3. Keine Belegkopie behalten: Auch Kleinunternehmer unterliegen der Aufbewahrungspflicht: Buchungsbelege – also auch Quittungskopien – müssen 8 Jahre aufbewahrt werden. Speichern Sie das generierte PDF einfach zusätzlich lokal ab.

Quittung, Rechnung oder beides? Ein Praxisleitfaden

Im Kleinunternehmer-Alltag hat sich diese Faustregel bewährt:

  • Barzahlung bis 250 €: Eine Quittung mit allen Kleinbetragsrechnungs-Angaben genügt – ein Dokument für alles. Bei Barzahlungen lohnt zusätzlich ein Blick in unseren Ratgeber Quittung bei Barzahlung.
  • Barzahlung über 250 €: Rechnung ausstellen plus Quittung über den Zahlungseingang.
  • Überweisung: Rechnung genügt – der Kontoauszug ersetzt die Quittung als Zahlungsnachweis. Quittieren Sie nur auf ausdrücklichen Wunsch.
  • Verkauf mit mehreren Positionen (Marktstand, Hofladen): Statt einer Quittung bietet sich ein Bon mit Positionsliste an – unser Kassenbon-Generator hat dafür einen eigenen § 19-Modus.

Häufig gestellte Fragen zur Kleinunternehmer-Quittung

Sobald die Quittung als Kleinbetragsrechnung dienen soll (bis 250 € brutto), ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG erforderlich. Auf reinen Zahlungsbestätigungen ist er formal keine Pflicht – empfehlenswert ist er trotzdem, damit klar ist, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Seit 1. Januar 2025: maximal 25.000 € Umsatz im Vorjahr und maximal 100.000 € im laufenden Jahr. Beim Überschreiten der 100.000 €-Grenze während des Jahres endet die Regelung sofort für alle weiteren Umsätze.

Ja, auch ein handschriftlich ausgefüllter Quittungsblock ist zulässig. Achten Sie auf leserliche Angaben und den § 19-Hinweis. Bequemer und fehlersicherer ist der Online-Generator, der den Betrag automatisch in Worte umwandelt.

Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen – auch nicht auf Kundenwunsch. Ihr Kunde kann den Bruttobetrag trotzdem voll als Betriebsausgabe absetzen; nur der Vorsteuerabzug entfällt, weil keine Steuer enthalten ist.

Nur zur Hälfte: Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können, dürfen ihre eigenen Ausgangsrechnungen aber dauerhaft als Papier- oder PDF-Rechnung ausstellen. Quittungen sind von der E-Rechnungspflicht ohnehin nicht betroffen.

Quittungen zählen zu den Buchungsbelegen und sind 8 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Digitale Kopien (PDF) sind zulässig, wenn sie unverändert und lesbar bleiben.

Fazit: Die Kleinunternehmer-Quittung ist schnell erstellt, wenn Sie zwei Regeln beachten – niemals Umsatzsteuer ausweisen, immer den § 19-Hinweis ergänzen. Der Generator oben nimmt Ihnen den Rest der Arbeit ab.