Nicht jede Spende kommt per Überweisung: Vereine erhalten Trikotsätze, gebrauchte Computer, Werkzeug oder Lebensmittel für das Sommerfest. Damit der Spender diese Sachspende steuerlich absetzen kann, braucht er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster – mit Angaben, die es bei der Geldspende nicht gibt: genaue Bezeichnung, Alter, Zustand und Wert der Sache.

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Was zählt als Sachspende?

Eine Sachspende ist jede unentgeltliche Zuwendung eines Wirtschaftsguts an eine steuerbegünstigte Körperschaft – vom Trikotsatz über den gebrauchten Vereinsbus bis zur Tombola-Spende des örtlichen Handels. Rechtsgrundlage für den Abzug ist § 10b EStG; die Bestätigung erfolgt auf dem amtlichen Vordruck für Sachzuwendungen (nach § 50 EStDV), den das Bundesfinanzministerium bereitstellt.

Keine Sachspenden sind:

  • Arbeitsleistung und Zeit: Wer kostenlos den Vereinszaun streicht, spendet keine „Sache". Absetzbar wird das nur über den Umweg der Aufwandsspende (siehe unten).
  • Nutzungsüberlassung: Die kostenlose Überlassung eines Transporters für ein Wochenende ist keine Sachspende – auch hier hilft nur die Aufwands-/Vergütungsspenden-Konstruktion.

Der Knackpunkt: Wie wird die Sachspende bewertet?

Der Wert der Sachspende bestimmt die Höhe des Steuerabzugs – und ist der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt. Es gelten zwei Grundregeln:

Spende aus dem Privatvermögen: der gemeine Wert

Maßgeblich ist der gemeine Wert (Marktwert) der Sache im Zeitpunkt der Spende – also der Preis, der bei einem Verkauf realistisch zu erzielen wäre. Bei neuen Gegenständen belegt die Kaufrechnung den Wert. Bei gebrauchten Sachen muss geschätzt werden – nachvollziehbar anhand von:

  • Neupreis und Kaufdatum (Rechnung beilegen, wenn vorhanden)
  • Alter und Zustand der Sache
  • Vergleichspreisen, z. B. aktuellen Kleinanzeigen-Angeboten für vergleichbare Artikel

Der Verein sollte die Grundlage der Bewertung dokumentieren und zu den Unterlagen nehmen – bei einer Vereinsprüfung muss die Schätzung nachvollziehbar sein.

Spende aus dem Betriebsvermögen: der Entnahmewert

Spendet ein Unternehmen Ware aus dem Betrieb (z. B. der Sporthändler zehn Bälle), gilt der Entnahmewert – wahlweise der Buchwert (Buchwertprivileg) oder der Teilwert – zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer. Der Unternehmer teilt dem Verein den anzusetzenden Wert mit; auf der Bescheinigung wird zusätzlich angekreuzt, dass die Zuwendung aus dem Betriebsvermögen stammt.

Diese Angaben gehören auf die Sachspenden-Bescheinigung

Der amtliche Vordruck für Sachzuwendungen verlangt über die üblichen Angaben (Verein, Spender, Datum, Freistellungsbescheid) hinaus:

  • Genaue Bezeichnung der Sache: „1 Notebook Dell Latitude 5420, gebraucht" – nicht nur „Elektronik"
  • Alter und Zustand: „ca. 3 Jahre alt, guter gebrauchter Zustand, voll funktionsfähig"
  • Wert der Zuwendung in Euro
  • Herkunftsangabe: Ankreuzfeld, ob die Sache aus dem Betriebsvermögen (mit Entnahmewert) oder aus dem Privatvermögen stammt
  • Bei Privatvermögen: die Erklärung, dass Unterlagen zur Wertermittlung vorliegen (z. B. Rechnung, Gutachten)

Wichtig: Die Bescheinigung darf nur von den satzungsgemäß Vertretungsberechtigten des Vereins unterschrieben werden – in der Praxis Vorstand oder Schatzmeister.

Aufwandsspende und Vergütungsverzicht: die „unsichtbaren" Sachspenden

Häufiger Irrtum: Der Handwerker, der kostenlos die Vereinsheizung repariert, bekommt eine „Sachspende" bescheinigt. Falsch – hier liegt gar keine Sachzuwendung vor. Der korrekte Weg ist die Aufwandsspende (bzw. der Vergütungsverzicht):

  1. Es besteht ein vorheriger, ernsthafter Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz (Vertrag, Vorstandsbeschluss oder Satzung – bevor die Leistung erbracht wird).
  2. Der Berechtigte verzichtet nach erbrachter Leistung schriftlich auf die Auszahlung.
  3. Der Verein bescheinigt eine Geldspende (!) in Höhe des Verzichts – als „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen" gekennzeichnet.

Ohne den vorher begründeten Anspruch erkennt das Finanzamt die Spende nicht an – das ist der meistgeprüfte Punkt bei Vereins-Betriebsprüfungen.

Vereinfachungen und Grenzen

  • Bis 300 € gilt bei Geldspenden der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug) – für Sachspenden gilt das nicht: Hier ist immer eine förmliche Zuwendungsbestätigung nötig.
  • Haftung: Stellt der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig überhöhte Bescheinigungen aus, haftet er mit 30 % des bescheinigten Betrags (§ 10b Abs. 4 EStG) – realistische Bewertung ist also auch Selbstschutz.
  • Doppelseitig denken: Der Spender kann die Sachspende nur absetzen, wenn der Verein steuerbegünstigt ist (Freistellungsbescheid) und die Spende dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zugutekommt.

Alle Grundlagen zur Spendenquittung – Pflichtangaben, Fristen, Muster – finden Sie auf unserer Hauptseite Spendenquittung & Spendenbescheinigung für Vereine.

Häufig gestellte Fragen zur Sachspende

Ja, wenn die Sachen noch einen Marktwert haben und der empfangende Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellt. Der Wert wird realistisch geschätzt (Zustand, Alter, Vergleichspreise) – für stark abgenutzte Gegenstände ohne Marktwert gibt es keine Bescheinigung.

Der Verein trägt den Wert in die Bescheinigung ein – auf Basis nachvollziehbarer Unterlagen (Rechnung bei Neuware, dokumentierte Schätzung bei Gebrauchtem, Entnahmewert-Mitteilung bei Spenden aus Betriebsvermögen). Die Bewertungsgrundlage gehört in die Vereinsunterlagen.

Nein. Der vereinfachte Nachweis per Kontoauszug funktioniert nur bei Geldspenden. Für Sachspenden ist unabhängig vom Wert immer eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich.

Nein. Arbeitsleistung und Nutzungsüberlassung sind keine Sachspenden. Absetzbar wird ehrenamtlicher Aufwand nur als Aufwandsspende: vorher vereinbarter Vergütungsanspruch, anschließender schriftlicher Verzicht, bescheinigt als Geldspende.

Die Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG: 30 % des zu Unrecht bescheinigten Betrags. Bei systematischen Verstößen steht zudem die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Realistische, dokumentierte Bewertungen schützen den Vorstand.

Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen (auch für Sachzuwendungen) stellt das Bundesfinanzministerium im Formular-Management-System bereit. Vereine dürfen das Layout anpassen, Wortlaut und Reihenfolge der Angaben müssen aber dem amtlichen Muster entsprechen.

Fazit: Sachspenden sind für Vereine wertvolle Unterstützung – korrekt bescheinigt mit präziser Beschreibung, realistischem Wert und amtlichem Muster. Für alle Geldspenden nimmt Ihnen unser Spendenquittungs-Generator die Arbeit ab.