Nicht jede Spende kommt per Überweisung: Vereine erhalten Trikotsätze, gebrauchte Computer, Werkzeug oder Lebensmittel für das Sommerfest. Damit der Spender diese Sachspende steuerlich absetzen kann, braucht er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster – mit Angaben, die es bei der Geldspende nicht gibt: genaue Bezeichnung, Alter, Zustand und Wert der Sache.
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Was zählt als Sachspende?
Eine Sachspende ist jede unentgeltliche Zuwendung eines Wirtschaftsguts an eine steuerbegünstigte Körperschaft – vom Trikotsatz über den gebrauchten Vereinsbus bis zur Tombola-Spende des örtlichen Handels. Rechtsgrundlage für den Abzug ist § 10b EStG; die Bestätigung erfolgt auf dem amtlichen Vordruck für Sachzuwendungen (nach § 50 EStDV), den das Bundesfinanzministerium bereitstellt.
Keine Sachspenden sind:
- Arbeitsleistung und Zeit: Wer kostenlos den Vereinszaun streicht, spendet keine „Sache". Absetzbar wird das nur über den Umweg der Aufwandsspende (siehe unten).
- Nutzungsüberlassung: Die kostenlose Überlassung eines Transporters für ein Wochenende ist keine Sachspende – auch hier hilft nur die Aufwands-/Vergütungsspenden-Konstruktion.
Der Knackpunkt: Wie wird die Sachspende bewertet?
Der Wert der Sachspende bestimmt die Höhe des Steuerabzugs – und ist der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt. Es gelten zwei Grundregeln:
Spende aus dem Privatvermögen: der gemeine Wert
Maßgeblich ist der gemeine Wert (Marktwert) der Sache im Zeitpunkt der Spende – also der Preis, der bei einem Verkauf realistisch zu erzielen wäre. Bei neuen Gegenständen belegt die Kaufrechnung den Wert. Bei gebrauchten Sachen muss geschätzt werden – nachvollziehbar anhand von:
- Neupreis und Kaufdatum (Rechnung beilegen, wenn vorhanden)
- Alter und Zustand der Sache
- Vergleichspreisen, z. B. aktuellen Kleinanzeigen-Angeboten für vergleichbare Artikel
Der Verein sollte die Grundlage der Bewertung dokumentieren und zu den Unterlagen nehmen – bei einer Vereinsprüfung muss die Schätzung nachvollziehbar sein.
Spende aus dem Betriebsvermögen: der Entnahmewert
Spendet ein Unternehmen Ware aus dem Betrieb (z. B. der Sporthändler zehn Bälle), gilt der Entnahmewert – wahlweise der Buchwert (Buchwertprivileg) oder der Teilwert – zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer. Der Unternehmer teilt dem Verein den anzusetzenden Wert mit; auf der Bescheinigung wird zusätzlich angekreuzt, dass die Zuwendung aus dem Betriebsvermögen stammt.
Diese Angaben gehören auf die Sachspenden-Bescheinigung
Der amtliche Vordruck für Sachzuwendungen verlangt über die üblichen Angaben (Verein, Spender, Datum, Freistellungsbescheid) hinaus:
- Genaue Bezeichnung der Sache: „1 Notebook Dell Latitude 5420, gebraucht" – nicht nur „Elektronik"
- Alter und Zustand: „ca. 3 Jahre alt, guter gebrauchter Zustand, voll funktionsfähig"
- Wert der Zuwendung in Euro
- Herkunftsangabe: Ankreuzfeld, ob die Sache aus dem Betriebsvermögen (mit Entnahmewert) oder aus dem Privatvermögen stammt
- Bei Privatvermögen: die Erklärung, dass Unterlagen zur Wertermittlung vorliegen (z. B. Rechnung, Gutachten)
Wichtig: Die Bescheinigung darf nur von den satzungsgemäß Vertretungsberechtigten des Vereins unterschrieben werden – in der Praxis Vorstand oder Schatzmeister.
Aufwandsspende und Vergütungsverzicht: die „unsichtbaren" Sachspenden
Häufiger Irrtum: Der Handwerker, der kostenlos die Vereinsheizung repariert, bekommt eine „Sachspende" bescheinigt. Falsch – hier liegt gar keine Sachzuwendung vor. Der korrekte Weg ist die Aufwandsspende (bzw. der Vergütungsverzicht):
- Es besteht ein vorheriger, ernsthafter Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz (Vertrag, Vorstandsbeschluss oder Satzung – bevor die Leistung erbracht wird).
- Der Berechtigte verzichtet nach erbrachter Leistung schriftlich auf die Auszahlung.
- Der Verein bescheinigt eine Geldspende (!) in Höhe des Verzichts – als „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen" gekennzeichnet.
Ohne den vorher begründeten Anspruch erkennt das Finanzamt die Spende nicht an – das ist der meistgeprüfte Punkt bei Vereins-Betriebsprüfungen.
Vereinfachungen und Grenzen
- Bis 300 € gilt bei Geldspenden der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug) – für Sachspenden gilt das nicht: Hier ist immer eine förmliche Zuwendungsbestätigung nötig.
- Haftung: Stellt der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig überhöhte Bescheinigungen aus, haftet er mit 30 % des bescheinigten Betrags (§ 10b Abs. 4 EStG) – realistische Bewertung ist also auch Selbstschutz.
- Doppelseitig denken: Der Spender kann die Sachspende nur absetzen, wenn der Verein steuerbegünstigt ist (Freistellungsbescheid) und die Spende dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zugutekommt.
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Häufig gestellte Fragen zur Sachspende
Fazit: Sachspenden sind für Vereine wertvolle Unterstützung – korrekt bescheinigt mit präziser Beschreibung, realistischem Wert und amtlichem Muster. Für alle Geldspenden nimmt Ihnen unser Spendenquittungs-Generator die Arbeit ab.